BGH zur Falschberatung bei Lehman-Zertifikaten

Am 27.09.2011 fanden vor dem Bundesgerichtshof die Revisionsverhandlungen in zwei Fällen statt, in denen Anleger die Hamburger Sparkasse (HASPA) auf Schadensersatz in Anspruch genommen haben. Die Anleger, die nicht von unserer Kanzlei vertreten werden, hatten geltend gemacht, sie hätten bereits in den Jahren 2006 und 2007 durch die Sparkasse auf eine (erhöhte) Insolvenzgefahr der amerikanischen Bank hingewiesen werden müssen.

Der BGH führte aus, dass eine solche Aufklärung in den Jahren 2006 und 2007 wohl nicht geschuldet gewesen sei. Eine erhöhte Insolvenzgefahr sei nicht erkennbar gewesen, daher hätte die HASPA auch nicht auf eine solche Gefahr hinweisen müssen.

Zugleich betonte der BGH, dass Ansprüche aus Falschberatung stets im Einzelfall zu prüfen seien. Für Anleger bedeuten die Ausführungen des BGH nicht, dass in keinem Fall mit einem Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung zu rechnen ist. Vielmehr ist stets genau zu prüfen, wie im Einzelfall beraten worden ist und ob sich hieraus Ansprüche ableiten lassen. Aus dem Grund einer fehlenden Aufklärung über eine gesteigerte Insolvenzgefahr in den Jahren 2006 und 2007 allein kann allerdings wohl kein Anspruch hergeleitet werden.

Ebenfalls abschlägig beschieden die Richter die Aussichten in der Sache hinsichtlich nicht offengelegter Gewinnmargen. Im Windschatten der sogenannten Kick-Back-Urteile hatten die Kläger geltend gemacht, sie hätten auch über eine in dem Kaufpreis enthaltene Gewinnmarge der HASPA aufgeklärt werden müssen. Der „Einkaufsrabatt“ der Bank hatte sich auf 3,8% des Emissionspreises belaufen, wie heute berichtet wird. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei Verkäufen aus dem eigenen Bestand und darin enthaltene Margen nicht um offenlegungspflichtige Kick-Back-Zahlungen handele.

Wir sind der Meinung, dass hier eine zwar rechtlich vertretbare Wertung vorgenommen worden ist, dass in der Sache aber eine identische Interessenlage vorliegt. Es kann nach unserer Auffassung nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen in Abhängigkeit davon kommen, woran die Bank im konkreten Fall genau verdient und wie ihr Zahlungen zufließen.

In zwei weiteren Sachen fanden die ebenfalls für gestern angesetzten Termine zur Verhandlung in Lehman-Sachen vor dem BGH nicht statt. Die revisionsführenden Banken hatten die Revision zurückgenommen.

Ein Interview zum Thema finden Sie auch hier: detektor.fm/wirtschaft/bgh-beschliesst-lehman-anleger-haben-kein-anspruch-auf-schadensersatz/



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