BGH - Neue Entscheidung zu Schrottimmobilien

Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2010 (Az. XI ZR 104/08) hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat erneut die Verurteilung einer Bausparkasse zum Schadensersatz bekräftigt. Dies erfolgt erstmals auf der Grundlage von fehlerhaften Angaben in sogenannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen“. Die Bausparkasse haftet danach für falsche Angaben in diesem Papier, weil sie mit dem Vertrieb institutionalisiert, das heißt regelmäßig, zusammengearbeitet hat.

In dem Urteil hat der Bundesgerichtshof eine Täuschung des Anlegers angenommen, weil im Finanzierungsvermittlungsauftrag ein Provisionssatz von rund 5% angegeben war – während die tatsächlich gezahlte Provision bei über 15% lag. Diese arglistige Täuschung des Anlegers hat sich nach der Rechtsprechung des BGH die finanzierende Bank entgegenhalten zu lassen, ihre Kenntnis von der Täuschung wird vermutet. In der Folge muss der Anleger das Darlehen für die sogenannte Schrottimmobilie nicht zurückzahlen, gezahlte Zinsen bekommt er zu einem großen Teil erstattet.

Der Bundesgerichtshof ergänzt damit seine Rechtsprechung zum sogenannten Institutionalisierten Zusammenwirken. Den Ausgangspunkt hatte diese Rechtsprechung in den Fällen von sogenannten Schrottimmobilien, die seinerzeit vielfach unter Beteiligung der BADENIA Bausparkasse AG finanziert worden waren. Eines der Verfahren, das zu einer der ersten rechtskräftigen Verurteilungen der Bausparkasse führte, hat seinerzeit Rechtsanwalt Eickhoff  betreut.

Mit Urteil vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04) hatte der BGH erstmals festgestellt, dass sich eine finanzierende Bank arglistige Täuschungen eines Vertriebes zurechnen lassen muss, wenn sie institutionalisiert, das heißt in einer Vielzahl von Fällen, mit dem Vertrieb zusammenarbeitet. In der Zwischenzeit ist diese Rechtsprechung mehrfach ergänzt worden. Mit der Rechtsprechung zu fehlerhaften Angaben zu Provisionen im Rahmen der Vermittlung schließt der BGH an diese Rechtsprechung an.

Wir vertreten eine Vielzahl von Geschädigten gegenüber finanzierenden Banken, Verkäufern und Vertrieben sogenannter Schrottimmobilien. In einer nicht unbedeutenden Zahl von Fällen liegen Unterlagen vor, die eine Anwendbarkeit der neuen BGH-Rechtsprechung wahrscheinlich machen. Erwerber einer zu Kapitalanlagezwecken finanzierten Eigentumswohnung sollten sich, wenn Zweifel zu Details des Erwerbs bestehen, von einem auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Wir berichten ausführlich über die Sache, wenn die Urteilsgründe veröffentlicht sind.



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