BGH: Keine Gesamtschuldnerhaftung der Wohnungseigentümer gegenüber Versorgungsunternehmen

Mit seinem Urteil vom 20.01.2010 (VIII ZR 329/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner haften, wenn sie sich auch persönlich gegenüber dem Versorgungsunternehmen verpflichtet haben.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahmen die Berliner Wasserbetriebe einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner auf Zahlung von ca. € 3.600 in Anspruch. Das Landgericht Berlin hatte entschieden, dass die einzelnen Eigentümer gesamtschuldnerisch haften und sie entsprechend verurteilt.

Dagegen legten die Eigentümer Revision beim Bundesgerichtshof ein, die Erfolg hatte. Begründet hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, also rechtsfähig ist. § 10 Abs. 6 WEG ist zum 01.07.2007 in Kraft getreten. Vertragspartner von Versorgungsunternehmen wird seitdem die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr sämtliche Wohnungseigentümer.

Nach diesem Urteil des BGH kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur noch dann in Betracht, wenn sich die Wohnungseigentümer neben der Wohnungseigentümergemeinschaft klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Daran fehlte es im vom BGH entschiedenen Fall.

Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass auch das WEG eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorsieht. Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger (nur) nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft.



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