BGH: Erst ab 01. August 2014 müssen Banken immer über Innenprovision aufklären

Erhalten Banken für die Vermittlung einer Kapitalanlage eine Provision, müssen sie Anleger ab dem 01. August 2014 hierüber stets aufklären. Andernfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig. Für die Vergangenheit gilt die Haftung nicht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03. Juni 2014 (Urt. v. 03.06.2014, Az. XI ZR 147/12) eine beratende Bank verpflichtet, den Kunden ab dem 01. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Dritten aufzuklären. Ist diese Aufklärung vor dem 01. August 2014 unterblieben, fehle es an einem Verschulden der beratenden Bank.

Diese Pflicht gelte nicht nur bei Wertpapieren und Fonds, sondern komme auch bei Grundstücken in Betracht.

Dem Urteil lag die Klage eines Anlegers zugrunde, der nach der Beratung durch sein Kreditinstitut mehrere Grundstücke, auf denen eine Projektgesellschaft ein Einkaufszentrum errichten wollte, mit einem Anlagebetrag von rund 25 Millionen Euro erworben hatte. Die Bank erhielt von den Initiatoren des Projekts eine Innenprovision von rund 700.000 Euro für die Vermittlung, die aus der eingezahlten Summe bezahlt wurde, ohne den Kunden hierüber aufzuklären.

Bisher grenzte der BGH immer die sog. Rückvergütungen von sog. verdeckten Innenprovisionen ab.

Über den Erhalt und die Höhe von Rückvergütungen hatte eine Bank den Kunden aufgrund eines Anlageberatungsvertrages nach der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.03.2011, XI ZR 191/10) ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne dieser Rechtsprechung sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie Verwaltungsvergütungen oder Agio von Dritter Seite an die Bank hinter dem Rücken des Anlegers gezahlt werden.

Diese Aufklärungspflicht bestand schon vor der oben genannten Entscheidung und wird durch das Urteil des BGH auch nicht eingeschränkt.

Bei Vertriebsprovisionen, die der Bank verdeckt aus dem Anlagebetrag zufließen, handelt es sich um sog. Innenprovisionen. Dazu hatte der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen, ob Banken zivilrechtlich im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet waren, den Kunden über den Empfang solcher Innenprovisionen aufzuklären. Eine Aufklärungsplicht bestand insoweit jedenfalls bei einer Höhe der Innenprovisionen in Höhe von 15 % und mehr des Anlagebetrages (BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06).

Diese Differenzierung gibt der BGH nunmehr auf. Der Senat gehe für Beratungsverträge ab dem 01. August 2014 davon aus, dass die beratende Bank stets über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter aufklären müsse. Es komme deshalb zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt seien.

Schließlich stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine beratende Bank, die über den Empfang versteckter Innenprovisionen bislang nicht aufgeklärt habe, sich vor dem 01. August 2014 in einem das Verschulden ausschließenden unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe. Die Rechtslage sei besonders zweifelhaft und schwierig gewesen.

Die bisherige Differenzierung zwischen Rückvergütung und Innenprovisionen bleibt für „Alt-Fälle“ bis zum 31. Juli 2014 von Bedeutung, da bei fehlender Aufklärung über Innenprovisionen das Verschulden entfällt.

Einen Kommentar zum Urteil finden Sie in Kürze auf unserer Homepage.



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