BGH entscheidet über Kontokündigung

Die Commerzbank hat 2009 einem als rechtsextrem eingestuften Verlag den Girovertrag aus grundsätzlichen Erwägungen gekündigt. Die Commerzbank hatte dabei von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken-2002 Gebrauch gemacht und dem Verlag das Girokonto unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist gekündigt. Der Verlag hat gegen die Kündigung geklagt und mit der Klage die Feststellung begehrt, dass der Girovertrag fortbesteht. Der Verlag ist dabei vor dem Landgericht Bremen und vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen ohne Erfolg geblieben.

Auch der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH (Az. XI ZR 22/12) hat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen bestätigt und festgestellt, dass die beklagte Commerzbank den Girovertrag kündigen durfte und sie nicht gehalten war, eine etwaige Ungleichbehandlung des Verlages im Verhältnis zu anderen Bankkunden sachlich zu rechtfertigen. Das Kündigungsrecht der Bank ergibt sich nach der Entscheidung des BGH aus dem Grundsatz der Privatautonomie.

Die Entscheidung des BGH, die in diesem Einzelfall sehr zu begrüßen ist, zeigt auch, dass es kein Anrecht auf ein Fortbestehen eines Girovertrages gibt und Banken, insbesondere Privatbanken, in ihrer Entscheidung eine Geschäftsverbindung zu kündigen frei sind. Selbstverständlich sind bei einer Kündigung Fristen zu wahren, damit Kunden der Bank die Möglichkeiten haben, neue Konten einzurichten.



Zur Liste