BGH entscheidet bei Bearbeitungsgebühren zugunsten von Bankkunden

In zwei mit Spannung erwarteten Entscheidungen (Urteile vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der BGH geurteilt, dass Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren noch nicht verjährt sind, sofern der Darlehensvertrag noch nicht älter als zehn Jahre ist. Den Entscheidungen lagen Darlehensverträge aus den Jahren 2006 und 2008 zugrunde. Die Klagen richteten sich gegen die Santander Consumer Bank und gegen die CreditPlus Bank.

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren ist schon seit etlichen Jahren immer wieder Gegenstand einer Vielzahl von Verfahren gewesen. Der BGH hat erst in diesem Jahr endgültig klargestellt, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren regelmäßig gegen geltendes Recht verstößt und die Banken verpflichtet sind, ihren Kunden die vereinnahmten Gebühren zurückzuerstatten.

Nachdem der BGH diese grundsätzliche Feststellung in seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/12) getroffen hatte, war nunmehr die Frage zu klären, wann die Rückerstattungsansprüche der Bankkunden verjähren. Die Banken haben sich bislang auf den Standpunkt gestellt, dass die Unwirksamkeit der von ihnen selbst erhobenen Gebühren ersichtlich war und es den Bankkunden grundsätzlich zugemutet werden konnte, gegen die Banken Klage zu erheben. Dieser Rechtsansicht der Banken ist der BGH nun entschieden entgegengetreten. Der BGH hat festgestellt, dass überhaupt erst ab dem Jahr 2011 erkennbar war, dass auf Rückzahlung der Gebühren gerichtete Klagen ausreichende Aussichten auf Erfolg haben würden. Hintergrund hierzu ist die bis 2011 sehr unterschiedliche Rechtsprechung zu diesem Punkt. In der Tat war es bis zu einer wichtigen Entscheidung durch das Oberlandesgericht Celle vom 13.10.2011 nur schwer möglich, den Ausgang eines Verfahrens sicher zu prognostizieren. Dies hat nun auch der BGH so gesehen und entschieden, dass erst 2011 die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende zu laufen begann.

Für betroffene Bankkunden bedeutet die Entscheidung nun aber nicht, dass sie warten können, bis die Bank freiwillig die Gebühren zurückzahlt. Zu befürchten ist nämlich, dass mit Ablauf des Jahres 2014 die Ansprüche in Fällen, in denen die Darlehensverträge vor dem 01.01.2012 geschlossen worden sind, verjähren könnten. Zwar kann man hier auch anderer Ansicht sein; den sicheren Weg gehen Darlehensnehmer aber, wenn sie von der ungünstigen - kurzen - Frist ausgehen. Die betroffenen Banken werden nun sicher das Jahresende herbei sehnen. Darlehensnehmern bleiben im Zweifel nur rund zwei Monate, um die Verjährung ihrer Ansprüche zu hemmen.

Dabei reicht es auch nicht aus, wenn die Kunden die Bank lediglich anschreiben und ihr Geld zurückverlangen. Es müssen vielmehr verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Dies kann ein Mahnbescheidsantrag, eine Klage oder auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sein. Aufgrund der knappen Zeit sollten Bankkunden sich sofort Rechtsrat bei einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale einholen.



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