BGH: einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag der Targobank unwirksam

Mit Urteil vom 8. Juli 2015 (12 O 341/14, juris) hatte das Landgericht Düsseldorf die Targobank verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Formularverträgen mit Verbrauchern einen sogenannten einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag zu verlangen. Mit Urteil vom 28. April 2016 (6 U 152/15) hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Wir hatten am 15.11.2016 über die Urteile gegen die Targobank berichtet. Zu unserem Artikel gelangen Sie über diesen Link: www.hee-rechtsanwaelte.de/service/news/detail/article/erstattung-von-laufzeitunabhaengigen-individualbeitraegen-der-targobank.html

Die Targo Bank hatte Revision gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen XI ZR 231/16 eingelegt. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung Nr. 238/2016 am 20.12.2016 mitgeteilt hat, hat die Bank ihre Revision nun zurückgenommen, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtskräftig geworden ist.

Darlehensnehmer, deren Verträge einen an die Targobank zu leistenden sogenannten einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag enthalten, können diesen nun mit sehr guten Erfolgsaussichten von der Bank erstattet verlangen. Verbraucher sollten dabei unbedingt die dreijährige Verjährungsfrist beachten und möglichst schnell handeln.

Ihre HEE Rechtsanwälte aus Berlin



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