Besserer Schutz bei Verbraucherdarlehen

Am 11.06.2010 ist die Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden. Mit der Umsetzung ist ein wichtiger Schritt hin zu einem verbesserten Verbraucherschutz gemacht worden. Insbesondere sind nun die vorvertraglichen Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen durch die Einführung des § 491a BGB festgelegt worden. Danach ist der Darlehensgeber verpflichtet dem Verbraucher vor Abschluss des Darlehensvertrages angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der Vertrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen passt.

Mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie hat der Gesetzgeber zudem versucht, die in der Vergangenheit teils ausufernde Werbung mit niedrigen Zinssätzen zu reglementieren. Die neue Regelung ist in der Tat angezeigt gewesen, da Banken immer wieder mit niedrigen Zinsen geworben haben und dabei die weiteren Kosten nicht angegeben haben. Nun ist auf diese Kosten hinzuweisen und sie sind mittels eines realistischen Beispiels zu erläutern. So sollen „Lockvogelangebote“ verhindert werden. Wirbt eine Bank mit einem bestimmten Zinssatz, muss dieser realistisch sein und für zumindest zweidrittel der Darlehensnehmer gelten. Damit soll die Werbung mit niedrigen Zinssätzen, die tatsächlich aber fast niemand erhält, verhindert werden.

Hintergrund eines im Einzelfall höheren Zinsangebots an den Verbraucher ist die Berücksichtigung individueller Kriterien im Rahmen der Bonität des Kreditnehmers. Hier spielen die als „Basel II“ bekannt gewordenen Richtlinien zur Darlehensvergabe eine Rolle.

Verbesserung hat es zudem durch einheitliche Muster zur Unterrichtung von Verbrauchern gegeben. Die Verbraucher sollen so unterschiedliche Angebote besser vergleichen können. Auch das Kündigungsrecht bei Verbraucherdarlehen ist geändert worden.



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