Berliner Sparkasse gibt bei Zinsanpassungsklausel nach

Für einen unserer Mandanten konnten wir eine Einigung im Zusammenhang mit einer Zinsanpassungsklausel beim sogenannten Vorsorgesparvertrag mit der Berliner Sparkasse erzielen.

Unser Mandant schloss im Jahr 1993 einen Vorsorgesparvertrag mit einer monatlichen Sparleistung über 25 Jahre ab. Das Sparguthaben sollte nach dem jeweils gültigen Zinssatz verzinst werden. Zudem zahlte die Sparkasse auf die jährlichen Sparraten eine Prämie, die mit den Jahren ansteigt.

Im Frühjahr 2013 wandte sich unser Mandant an die Berliner Sparkasse und forderte diese zu einer Berechnung der bisher angefallenen Sparzinsen auf. Die Berechnung der Bank fiel jedoch nicht zufriedenstellend aus. Hierbei wurde unserem Mandanten auch zum ersten Mal überhaupt mitgeteilt, dass eine Veränderung des Referenzzinssatzes und daraus folgend eine Veränderung der Zinsanpassung seit dem Jahr 2003 erfolgt ist.

Einem nicht zufriedenstellenden Vergleichsvorschlag der Berliner Sparkasse nicht folgend wandte er sich dann an die Schlichtungsstelle des Sparkassenverbandes und beschwerte sich über die seiner Ansicht nach einseitige Zinsanpassung der Berliner Sparkasse. Näheres zum Ombudsverfahren finden Sie hier (<link http: www.voeb.de de ueber_uns ombudsmann _blank>www.sparkasse.de/s_finanzgruppe/schlichtungsstelle/).

Der Ombudsmann unterbreitete daraufhin einen Schlichtungsvorschlag, der jedoch den Vorschlag der Sparkasse nochmals erheblich unterbot. Problematisch war im vorliegenden Fall, wie die eigentliche Zinsanpassung zu erfolgen hat, und ob die Sparkasse die Anpassung einseitig vornehmen darf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu aber bereits festgestellt, dass eine einseitige Festlegung der Zinsanpassung durch die Sparkasse bzw. Bank nicht möglich ist, vielmehr muss im Rahmen der Vertragsauslegung ermittelt werden, wie die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien auszulegen ist.

Der hier betroffene Vertrag darf daher unserer Ansicht nach nicht so ausgelegt werden, dass die anfänglich festgelegte Marge (Abstand zwischen Referenzzinssatz und gezahltem Vertragszins) starr im Sinne eines absoluten Abstands vom Referenzzins ist. Vielmehr muss es sich um einen relativen Abstand handeln. Würde man von einem absoluten Abstand ausgehen, könnte dies nämlich unter Umständen dazu führen, dass der Vertragszins negativ wird, der Anleger also Zinsen zahlen müsste. Das kann nach unserer Auffassung nicht Sinn der ursprünglichen Vereinbarung gewesen sein.

Des Weiteren war im vorliegenden Fall aber auch die Berechnung des Referenzzinssatzes nicht nachvollziehbar. Der Vorsorgesparvertrag wurde hier nämlich langfristig geschlossen. Dies muss sich daher auch in dem zugrunde liegenden Mischzins wiederspiegeln. Hier lagen dem Mischzins – aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar - unter anderem der 3‑Monatszins sowie der 3-Jahreszins und 4-Jahreszins (LIBOR) zu Grunde. Diese hatten im Mischzins eine Gewichtung von weit über 80 %. Dagegen wurde der langfristige 10- Jahreszins kaum berücksichtigt.

Letztlich konnten wir für unseren Mandanten mit der Berliner Sparkasse eine Einigung weit über den vorherigen Vergleichsangeboten erzielen und es wurde unserem Mandanten ein vierstelliger Zinsbetrag dem Sparkonto gutgeschrieben. Auch wurde mit der Sparkasse eine zukünftig zufriedenstellende Berechnung im Verfahren zur Zinsanpassung vereinbart.

Sparer und Anleger, die von einer Zinsanpassung betroffen sind, sollten überprüfen, ob die von der Bank vorgenommene Zinsanpassung den Vorgaben des BGH genügt.



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