Berliner Bank verzichtet auf Vorfälligkeitsentschädigung

Die Berliner Bank entlässt eine von uns vertretene Mandantin aus ihrem Darlehensvertrag, ohne ein Aufhebungsentgelt zu berechnen. Die Zinsbindungsfrist hätte ansonsten noch bis 2019 Bestand gehabt, so dass unsere Mandantin auf diese Weise erhebliche Einsparungen verzeichnen kann.

Die in dem Darlehensvertrag der Berliner Bank enthaltene Widerrufsbelehrung war unwirksam, so dass wir für unsere Mandantin ihre auf den Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung noch widerrufen konnten. Der Darlehensvertrag wurde im Jahr 2009 abgeschlossen.

Fehler in der Widerrufsbelehrung

In der von der Berliner Bank verwendeten Widerrufsbelehrung heißt es:

„… Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Bezüglich dieser Formulierung hat der Bundesgerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08, entschieden, dass diese dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist, sofern die Widerrufsbelehrung nicht exakt wortgleich mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Mustertext ist.

Widerrufsbelehrung weicht von Musterwiderrufsbelehrung ab

In dem von uns bearbeiteten Fall war dann auch festzustellen, dass die von der Berliner Bank verwendete Widerrufsbelehrung nicht wortgleich mit der für den betreffenden Zeitraum einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung ist. Denn die Berliner Bank hatte bereits die nach der Hauptüberschrift „Widerrufsbelehrung“ vorgesehene Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ weggelassen. Dies sieht aber die Musterwiderrufsbelehrung, die vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 gültig war, nicht vor.

In diesem Zusammenhang hatten wir die Berliner Bank auch auf das gegen die DKB Deutsche Kreditbank AG ergangene Urteil des Kammergerichts vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13, hingewiesen, welches inzwischen rechtskräftig geworden ist, weil die DKB im Verfahren XI ZR 39/15 vor dem Bundesgerichtshof die Revision zurückgenommen hat. Auch die DKB hatte nämlich die in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehene Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos weggelassen. Dadurch ist für den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich um ein Recht handelt, so das Kammergericht in seiner überzeugenden Urteilsbegründung, vgl. Rn. 45 des Urteils.

Nachdem die Berliner Bank zunächst mehrere Monate für die Bearbeitung des Falles brauchte, bot sie dann die für unsere Mandantin sehr günstige Lösung an, den Darlehensvertrag ohne jegliche Vorfälligkeitsentschädigung (Strafzins) aufzuheben.



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