Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen

Der BGH hat in einer Mitteilung vom 11.12.2013 bekanntgegeben, dass er am 13. Mai 2014 über die Revision der Postbank gegen die Verurteilung zur Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren bei einem Verbraucherdarlehensvertrag durch das Landgericht Bonn, verhandelt.

Die Frage der Wirksamkeit von Entgeltklauseln für die Bearbeitung von Privatkrediten war und ist Gegenstand zahlreicher bei dem XI. Zivilsenat des BGH anhängiger Verfahren.

In einem früheren Rechtsstreit hatte der Senat bereits einen Verhandlungstermin bestimmt. Dieser Termin wurde jedoch aufgehoben, nachdem die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen hatte.

Viele Oberlandesgerichte halten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken für unwirksam, soweit diese vorsehen, dass die Bank eine Bearbeitungs- bzw. Abschlussgebühr zu Lasten des Darlehensnehmers vorsieht und diese berechnet werden.

Solche Bearbeitungsgebühren oder Abschlusskosten sollen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken zwischen 1 -3 % des Darlehensnettobetrages oder mehr mit Abschluss des Darlehensvertrages zum Entstehen gelangen.

Die Banken begründen diese Gebühr häufig mit dem Arbeitsaufwand den sie damit haben, die Kreditwürdigkeit des Kunden im Rahmen der Darlehensanfrage zu prüfen.

So entschied das OLG Dresden (Az: 8 U 662/11), dass Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite, wie sie viele Banken und Sparkassen verlangen, nicht zulässig sind. Verbraucher können somit zu viel gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern.

In dem entschiedenen Fall berechnete die Sparkasse Chemnitz zwei Prozent des ursprünglichen Kreditbetrags. Dies erklärte das Oberlandesgericht Dresden für unzulässig, da die Bank im eigenen Interesse tätig wird, weshalb eine Berechnung dieser Kosten nicht erfolgen darf.

Auch weitere Gerichte aus ganz Deutschland sehen dies ähnlich und sprechen den Verbrauchern einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu, wie beispielsweise das OLG Frankfurt mit Urteil vom 27.07.2011 (Az. 17 U 59/11), das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 03.05.2011 (Az. 17 U 192/10), das OLG Bamberg vom 04.08.2010 (3 U 78/10), das OLG Zweibrücken vom 21.02.2011 (4 U 174/10)  oder auch das OLG Düsseldorf vom 24.02.2011 (I-6 U 162/10).

Einheitlich gehen die Gerichte davon aus, dass es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen und gerade nicht wie häufig von den Banken vorgetragen um Individualabreden handelt. Diese Klauseln stellen somit eine unzulässige Preisnebenabrede dar, die der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen und daher unwirksam sind. Die Pflicht zur Zahlung der Bearbeitungsgebühren stelle auch keine Hauptleistung aus dem Darlehensvertrag dar. Gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist danach der Darlehensnehmer nur verpflichtet den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr falle gerade nicht unter die Hauptleistungspflichten des Darlehensvertrages. Der angebliche Verwaltungsaufwand der Bank, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers oder vor Vertragsabschluss eine Beratung darüber, ob der Kunde sich ein Darlehen überhaupt leisten und welche Ratenhöhe empfehlenswert sei, stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar. Nach der Rechtsprechung sei es aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden.

Dem Verbraucher sind daher sämtliche Bearbeitungsgebühren zurückzuerstatten.



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