Bausparkasse Wüstenrot erklärt fragwürdige Kündigungen

Bausparkasse Wüstenrot erklärt fragwürdige Kündigungen: Wir vertreten Bausparer, die von der Bausparkasse Wüstenrot (Wüstenrot Bausparkasse AG) die Kündigung seit langem bestehender Bausparverträge erhalten haben. Aus unserer Sicht ist die Kündigung unwirksam.

Die Bausparkasse stützt sich auf die Tatsache, dass der Bausparvertrag bereits seit langem angespart sei. Sie stützt die Kündigung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB und behauptet, hiernach sei eine Kündigung des Vertrages möglich. Der betroffene Vertrag hatte bereits vor langer Zeit die Ansparsumme, nicht jedoch die Bausparsumme, durch Einzahlungen der Bausparer erreicht.

In solchen Fällen ist zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen die Mindestansparung erreicht ist, und solchen, in denen die gesamte Bausparsumme angespart ist („Übersparung“). Zumindest in Fällen, in denen die Bausparsumme durch Zahlungen der Bausparer und aufgelaufene Zinsen nicht erreicht ist, ist nach unserer Auffassung eine Kündigung nicht möglich.

Dem Bausparer steht hier zur Seite, dass die Kündigung auch sein Anrecht („Anwartschaft“) auf die Auszahlung der restlichen Bausparsumme als Darlehen beseitigt. Dieses Anwartschaftsrecht entsteht bereits mit Beginn des Vertrages und kann nicht einseitig durch die Bausparkasse beseitigt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen der zitierten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unserer Meinung nach gar nicht vorliegen. Die Kündigung würde voraussetzen, dass das Darlehen (in diesem Fall vom Bausparer an die Bausparkasse in Gestalt der Ansparleistung) vollständig gewährt wäre. Dies ist allerdings frühestens mit Erreichen der Bausparsumme der Fall, und selbst dann fehlt es an der Vereinbarung eines Zinssatzes für eine begrenzte Zeit, wie dies die von der Bausparkasse zitierte Vorschrift verlangt. Nach den einschlägigen Verträgen wird der Guthabenzins nämlich nicht befristet gezahlt, sondern während der gesamten Laufzeit.

Das Interesse der Bausparkassen daran, sich in Zeiten niedriger Zinsen von Verträgen mit hoher Guthabenverzinsung zu trennen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings dürfte sich keine Bank oder Bausparkasse finden, die im umgekehrten Fall eine Kündigung des Darlehensnehmers akzeptieren würde, dem schlicht die Zinsen seines Darlehens zu hoch sind.

Betroffene Bausparer sollten im Fall einer Kündigung daher gründlich und gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe prüfen, ob die Kündigung wirklich wirksam ist. Ist sie es nicht, ist die Bausparkasse zur Zahlung der Guthabenverzinsung weiter verpflichtet.



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