A.R.O. 15 GmbH, vormals Mähren Grundbesitz TOA GmbH, verliert Räumungsklage vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

In einer ursprünglich von der Mähren Grundbesitz TOA GmbH geführten Räumungsklage konnten wir die gegen unsere Mandanten gerichtete Klage auf Räumung der Wohnung erfolgreich abwehren.

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um die Räumung einer Wohnung, die unsere Mandanten ursprünglich noch von der GSW gemietet hatten. Der gesamte Komplex am Halleschen Ufer wurde im Sommer 2014 von der GSW an die Mähren Grundbesitz TOA GmbH verkauft. Später firmierte die Mähren Grundbesitz TOA GmbH in die A.R.O. 15 GmbH um.

Unsere Mandanten erlangten keine Kenntnis darüber, wohin sie nach Verkauf der Wohnung die Miete zahlen sollten. Anstatt bei Ausbleiben der ersten Mietzahlung unsere Mandanten zu informieren und mitzuteilen, wohin die Miete tatsächlich zu zahlen ist, wartete die Mähren Grundbesitz TOA GmbH ab, bis die Mietrückstände formal zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigten. Auch in dem Kündigungsschreiben wurde unseren Mandanten keine Bankverbindung mitgeteilt. Aufgrund eigener Recherchen konnten unsere Mandanten eine Bankverbindung ausfindig machen und glichen den Rückstand nach Kündigung unverzüglich aus. Zugleich wiesen unsere Mandanten die Kündigung zurück. Die Verwaltung der Mähren Grundbesitz wies nach Eingang des Geldes darauf hin, dass nicht auf das richtige Konto überwiesen worden sei und forderte dazu auf, künftige Mietzahlungen auf ein anders Konto der Hausverwaltung, der Mähren Asset Management GmbH, zu überweisen. Der Aufforderung kamen die Mandanten nach.

Die Mähren Grundbesitz TOA GmbH erhob Räumungsklage

Gleichwohl erhob die Mähren Grundbesitz TOA GmbH vor dem Amtsgericht-Tempelhof-Kreuzberg Klage auf Räumung der Wohnung. Die Klage stützte die Mähren Grundbesitz TOA GmbH auf die außerordentliche Kündigung und hilfsweise auf die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung. Ein Abstellen auf die außerordentliche Kündigung konnte für die Mähren Grundbesitz TOA GmbH selbstverständlich nicht zum gewünschten Erfolg führen, da die Rückstände ausgeglichen waren, vgl. §569 Abs. 3. Nr. 2 BGB.

Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu Lasten der Mähren TOA GmbH

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg urteilte zudem, dass auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung durch den Ausgleich der Rückstände unwirksam geworden sei. Mit zutreffender Argumentation setzte sich das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit der Rechtsprechung des BGH zur Frage der Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung auseinander und stellte fest, dass dem Wortlaut von § 569 BGB eine Begrenzung auf eine Heilungswirkung nur bezüglich einer außerordentlichen Kündigung nicht entnommen werden könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Entscheidend für unsere Mandanten war das unverzügliche Handeln, nachdem sie von dem Zahlungsrückstand Kenntnis erlangt hatten. Gerade in Zeiten, in denen Mietobjekte immer öfter und in immer kürzeren Intervallen den Eigentümer wechseln, sollten Mieter besonders aufmerksam sein, wenn sich der Empfänger der Mietzahlung oder auch nur die Bankverbindung ändern.



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