Vom Schmücken mit fremden Federn

27.09.2011

Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass das für einen Anleger des DS-Rendite Fonds Nr. 126 der Dr. Peters Gruppe vor dem Landgericht Dortmund am 01.07.2011 entschiedene Urteil durch uns für einen unserer Mandanten erstritten worden ist.

Uns erreicht in diesen Tagen ein Schreiben der Kanzlei MZS Rechtsanwälte aus Düsseldorf, das offensichtlich an alle Gesellschafter des DS-Rendite-Fonds Nr. 126 versandt worden ist. Das Schreiben enthält in der Betreffzeile den Hinweis „Landgericht Dortmund spricht Mitgesellschafter vollen Schadensersatz zu“. Im weiteren Verlauf wird dann behauptet „Unsere Mandantin und vermutlich auch die meisten der anderen Gesellschafter können daher auf Schadensersatz hoffen.“

Wir sind der Meinung, dass hier der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein von der Kanzlei MZS für eine dortige Mandantin erstrittenes Urteil. Dies ist offensichtlich nicht der Fall; nach Rücksprache mit der Dr. Peters Gruppe bzw. deren Rechtsvertreter ist es vielmehr so, dass gegen Gesellschaften der Dr. Peters Gruppe in nicht einem Fall Haftungsverfahren durch die Kanzlei MZS Rechtsanwälte geführt werden.

Wir halten das Vorgehen der Kanzlei in diesem Zusammenhang für nicht zielführend. Es wird der Eindruck erweckt, im „Windschatten“ des durch uns erstrittenen Urteils lasse sich, unter Umständen bei Beauftragung der Kanzlei MZS, ein Verfahren aus den gleichen Gründen gewinnen. Dies ist nach unserer Einschätzung nicht der Fall. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne verjähren nach dem Verkaufsprospektgesetz binnen drei Jahren ab Prospektveröffentlichung; diese Frist ist zumindest bei dem hier betroffenen DS-Rendite Fonds Nr. 126 bereits seit etwa einem Jahr abgelaufen. Wir haben in mehreren Fällen verjährungshemmende Maßnahmen für Anleger eingeleitet; wir würden allerdings aktuell neuen Mandanten nicht zu einer Prospekthaftungsklage im engeren Sinne raten, weil diese mit Blick auf die bereits eingetretene Verjährung kaum Aussichten auf Erfolg haben dürfte.

Irreführend ist nach unserer Auffassung daher auch die Aussage, dass die anderen Gesellschafter auf Schadensersatz hoffen können. Prospekthaftungsansprüche sind Individualansprüche, eine Wirkung für andere Gesellschafter ergibt sich aus dem Urteil nicht. Wegen der bereits aufgezeigten Verjährungsproblematik dürfen sich „daher“, das heißt aus den Gründen des Urteils, andere Gesellschafter auch keine erhöhten Hoffnungen auf einen Schadensersatz machen.

Wir sind der Meinung, dass der Sache der betroffenen Anleger hier ein Bärendienst erwiesen wird, wenn mit einer pauschalen und auf den Einzelfall nicht zwingend zutreffenden Darstellung der Eindruck erweckt wird, nahezu jeder Gesellschafter könne sich auf diese Weise von der Beteiligung trennen. Dies mag in Fällen einer nachweisbaren Falschberatung noch der Fall sein, aus den Gründen einer Prospekthaftung im engeren Sinn ist es nach unserer Ansicht jedenfalls nicht mehr möglich. Dies bedeutet ausdrücklich nicht, dass sämtliche anderen in Betracht kommenden Prospekthaftungsansprüche (im weiteren Sinne), bereits verjährt sind.





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