Gewerbemiete in Zeiten der Corona-Krise

Auch wenn die Entwicklung mit Blick auf die in anderen Ländern eigentlich nicht wirklich überraschen kann, ist man nahezu fassungslos, wie schnell sich der Alltag in Anbetracht der Ausbreitung des Coronavirus verändert hat.

Besonders dramatisch ist die Situation für Gewerbetreibende die unmittelbar von den ergangenen Verordnungen der Bundes- und Landesregierungen betroffen sind.

In Berlin hat die Landesregierung mit der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus vom 14.03.2020 in einem ersten Schritt bestimmt, dass unter anderem Kinos, Theater, Konzerthäuser, Clubs, Spielhallen, Bars und Badeanstalten bis zum 19.04.2020 geschlossen werden. Restaurants dürfen ihren Betrieb nur unter Einhaltung bestimmter Mindestabstände fortsetzen. Zeitliche Einschränkungen kommen für Restaurants mittlerweile hinzu und es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis auch Restaurants vollständig geschlossen werden.

Pflicht zur Zahlung von Miete trotz Corona?

Für die betroffenen Unternehmer und Unternehmerinnen bedeutet dies meist, dass der Umsatz vollständig einbricht. In Anbetracht dieser Situation stellt sich zwangsläufig die Frage, ob eine Mietzahlungsverpflichtung für die angemieteten Gewerberäume unverändert fortbesteht. Die massiven Veränderungen durch das Coronavirus führen zunächst einmal nicht dazu, dass sich an den Pflichten aus den Gewerbemietverträgen irgendetwas ändern würde. Der Vermieter muss weiterhin die Gewerbefläche zum exklusiven Gebrauch überlassen, der Mieter muss hierfür die vertraglich vereinbarte Miete zahlen.

Minderungsrechte aufgrund Corona?

Ein Minderungsrecht für den Mieter wird sich in der Regel nur dann ergeben können, wenn der Gebrauch der Mietsache durch einen Mangel an der Gewerbefläche selbst eingeschränkt sein sollte. Dies ist aber bei einer behördlichen Anordnung eher nicht der Fall, da die Mietsache selbst keinen Mangel hat. Wird jedoch die Möglichkeit der Nutzung etwa durch Ausfall der Heizung aufgrund von Lieferengpässen eingeschränkt, kommt eine Minderung konkret in Betracht. Auch wenn zusätzliche Dienstleistungen, wie etwa ein Concierge-Service, wegen Personalmangels infolge einer Quarantäne, nicht mehr gestellt werden können, kommen Ansprüche zugunsten des Mieters in Betracht.

Vertragsanpassung aufgrund Corona?

Fraglich ist, ob ein Mieter angesichts der sich massiv veränderten Umstände nicht ein Recht zur Anpassung des Vertrages hat. Zu denken ist hier an die Regelung von § 313 BGB. § 313 BGB regelt im ersten Absatz:

„Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“
Ob dies der Fall ist, hängt von einer Bewertung Ihres konkreten Falles und der weiteren Entwicklung ab.

Wir sind für Sie da, wenn Sie Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter 030/856 13 77 20 oder unter info[@]hee-rechtsanwälte.de



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